03 May 2026, 10:23

Neue Regeln für Medikamentenabgabe bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Alte deutsche Visitenkarte mit einer Illustration von einem Paar Handschuhe und gedrucktem Text.

Neue Regeln für Medikamentenabgabe bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Neue Vorschriften regeln die Abgabe von Medikamenten bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Ab sofort gelten neue Bestimmungen für die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheken bei Arbeitsunfällen und berufsbedingten Erkrankungen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung. Die im Arzneimittelversorgungsvertrag festgelegten Regeln sollen Kosteneffizienz und Patientenbedürfnisse in Einklang bringen. Apotheker müssen dabei strenge Vorgaben zu Austauschpräparaten, Notfalldiensten und Abrechnungsverfahren beachten.

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Laut §1 des Vertrags übernimmt die Berufsgenossenschaft (BG) sämtliche Medikamentenkosten für arbeitsbedingte Verletzungen oder Erkrankungen. Versicherte erhalten die verordneten Behandlungen ohne Zuzahlung, sofern der Preis des Arzneimittels den Festbetrag nicht überschreitet – andernfalls können gemäß §5 zusätzliche Gebühren anfallen.

Nach §4 müssen Apotheken unter vier gleichwertigen, preisgünstigsten Optionen wählen, sofern der Arzt kein bestimmtes Präparat vorschreibt. Ist das verordnete Medikament nicht verfügbar, dürfen sie ohne Rücksprache mit dem Arzt das nächstgünstige Alternativpräparat abgeben. Zudem gelten die üblichen Austauschregelungen aus §129 Abs. 1 und 2 des Sozialgesetzbuchs V (SGB V), ergänzt um Sonderbestimmungen bei Lieferengpässen nach §129 Abs. 2a und 2b.

Bei dringenden Verschreibungen, die mit „noctu“ oder ähnlich gekennzeichnet sind, können Apotheken der BG Notdienstgebühren in Rechnung stellen, wenn die Abgabe außerhalb der regulären Öffnungszeiten erfolgt. Als Nacht- oder Notdienstzeiten gelten werktags 20:00 bis 6:00 Uhr sowie ab 14:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen oder an Heiligabend und Silvester, sofern diese auf einen Werktag fallen.

Die überarbeiteten Regelungen sollen die Kostenkontrolle stärken, ohne den Zugang zu notwendigen Behandlungen einzuschränken. Apotheker erhalten damit klarere Handlungsanweisungen für Medikamentenaustausch, Notfallabrechnungen und Patientengebühren. Sämtliche Änderungen sind in das bestehende Sozialversicherungsrecht eingebettet und sollen die Abläufe bei der medizinischen Versorgung im Berufskontext vereinfachen.

Quelle