Neue Regeln für Wundauflagen: Was Ärzte und Apotheker jetzt beachten müssen
Helga MüllerNeue Regeln für Wundauflagen: Was Ärzte und Apotheker jetzt beachten müssen
Neue Regeln für die Verordnung von Wundauflagen treten in Kraft – Auswirkungen auf die Abrechnung mit den Krankenkassen
Die geänderten Vorschriften zur Verordnung von Wundauflagen regeln künftig, wie medizinische Hilfsmittel im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung gehandhabt werden. Die Anpassungen präzisieren zwar die Anforderungen an Klarheit und Erstattungsfähigkeit, nehmen Wundauflagen jedoch von den üblichen Substitutionsregeln aus. Für Ärzte und Apotheker ergeben sich damit Veränderungen bei der Bearbeitung solcher Rezepte.
Wundauflagen, die als Medizinprodukte eingestuft werden, können weiterhin auf Kosten der Krankenkasse verordnet werden. Allerdings müssen Rezepte nun zwingend den genauen Produktnamen sowie die Pharmazentralnummer (PZN) des Herstellers enthalten. Fehlt die PZN, gilt das Rezept als unvollständig und kann nicht beliefert werden.
Anders als bei Arzneimitteln sind Apotheken nicht verpflichtet zu prüfen, ob eine Wundauflage zu den betroffenen Produkten zählt. Auch müssen weder Ärzte noch Apotheker die Art der verordneten Auflage überprüfen. Dadurch entfallen die üblichen Substitutionspflichten – was den Verordnenden mehr Spielraum lässt.
Aktuell sind elektronische Rezepte für Medizinprodukte noch nicht möglich, sodass die Ausgabe auf Papier weiterhin Pflicht bleibt. Eine Übergangsregelung sieht vor, dass Wundversorgungsprodukte, die nicht im Anlage V der Arzneimittelrichtlinie aufgeführt sind, bis Ende 2026 erstattungsfähig bleiben. Zudem gilt für bestimmte Wundbehandlungsprodukte eine Fristverlängerung bis Ende dieses Jahres.
Künftig könnten weitere Wundversorgungsmittel nach Prüfung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) und Aufnahme in Anlage V verordnungsfähig werden.
Die aktualisierten Regelungen vereinfachen zwar einige Aspekte der Verordnung, halten aber strenge Vorgaben zur Klarheit auf. Papierrezepte bleiben vorerst unverzichtbar, während die Übergangsbestimmungen zusätzlichen Anpassungsspielraum bieten. Ziel der Änderungen ist es, Flexibilität mit klaren Vorgaben für Verordner und Apotheken in Einklang zu bringen.






