Doppeltbestellung von Krebsmedikament Zejula führt zu 4.000-Euro-Streit in Wiesbaden
Klaas LübsDoppeltbestellung von Krebsmedikament Zejula führt zu 4.000-Euro-Streit in Wiesbaden
Ein Versehensfall in der Fortuna-Apotheke in Wiesbaden führte dazu, dass für einen Patienten versehentlich zwei separate Bestellungen desselben Krebsmedikaments, Zejula, aufgegeben wurden. Der Fehler löste einen Streit mit dem Hersteller GlaxoSmithKline (GSK) aus, wodurch die Apotheke mit unerwarteten Kosten von fast 4.000 Euro konfrontiert war.
Der Vorfall begann, als die Apotheke aus Versehen eine Doppeltbestellung für Zejula – ein verschreibungspflichtiges Onkologikum – aufgab. Nach Bekanntwerden des Fehlers versuchte der Inhaber Ali Amiri Shamsabadi, die zweite Lieferung zu stornieren. GSK lehnte dies zunächst ab und berief sich auf seine Richtlinien für Onkologika, die Stornierungen aufgrund der sofortigen Bearbeitung für eine schnelle Auslieferung ausschließen.
Der Hessische Apothekerverband (HAV) bestätigte später, dass die Apotheke vertragsrechtlich zur Zahlung verpflichtet sei. GSK beharrte darauf, dass verschreibungspflichtige Medikamente nach der Bestellung weder zurückgegeben noch storniert werden könnten. Trotz der Bemühungen der Apotheke, die zweite Lieferung abzulehnen, bestand das Unternehmen auf der Bezahlung.
Letztlich erhielt die Apotheke die Bestätigung, dass die doppelte Lieferung zurückgerufen worden war. Der Vorfall führte jedoch zu finanziellen Verlusten und verdeutlichte die strengen Regelungen bei der Bestellung von Onkologika.
Da es sich nicht um eine Kontamination oder um größere Lieferprobleme handelte, war GSK nicht verpflichtet, mit Behörden wie dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zusammenzuarbeiten. In Deutschland sind keine ähnlichen öffentlich bekannten Fälle von Fehlbestellungen bei Onkologika von GSK dokumentiert. Die Apotheke trug die Kosten, während der Hersteller an seiner Stornierungsrichtlinie festhielt.






