Sonderabschreibung für E-Dienstwagen: Neue Steuerregel ab Juli 2025
Brunhilde JesselSonderabschreibung für E-Dienstwagen: Neue Steuerregel ab Juli 2025
Neue Steuerregel ermöglicht Sonderabschreibung für elektrische Dienstwagen ab Juli 2025
Ab dem 1. Juli 2025 können Unternehmen für gekaufte elektrische Dienstwagen eine Sonderabschreibung geltend machen. Die Maßnahme soll Firmen dazu anregen, auf umweltfreundlichere Fahrzeuge umzusteigen. Allerdings qualifizieren sich die meisten geleasten E-Autos nicht für die Förderung – es sei denn, sie fallen unter eine bestimmte Leasingart.
Die Sonderabschreibung erlaubt es Unternehmen, im ersten Jahr 75 Prozent des Kaufpreises eines elektrischen Dienstwagens abzuschreiben. In den folgenden fünf Jahren sinken die Abschreibungssätze auf 10 %, 5 %, 5 %, 3 % und schließlich 2 %.
Normalerweise gilt dieser Steuervorteil nur für gekaufte, nicht für geleaste Fahrzeuge. Eine Ausnahme bilden jedoch Vollamortisations-Leasingverträge. Bei dieser Vertragsform decken die Raten sowohl die Fahrzeugkosten als auch die Finanzierung ab, wodurch die Eigentumsrechte faktisch auf den Leasingnehmer übergehen. Da das Fahrzeug in dessen Bilanz als Vermögenswert geführt wird, kommt es für die Steuervergünstigung infrage.
Am Ende der Leasinglaufzeit kann das Unternehmen entscheiden, ob es das Fahrzeug in Vollbesitz übernimmt, weiter nutzt oder verkauft. Diese Flexibilität macht Vollamortisations-Leasing zu einer praktikablen Option für Unternehmen, die von den neuen Abschreibungsregeln profitieren möchten.
Die Regelung tritt für elektrische Dienstwagen in Kraft, die ab dem 1. Juli 2025 erworben werden. Unternehmen mit Vollamortisations-Leasingverträgen haben nun Zugang zu denselben Steuervergünstigungen wie Käufer. Die Änderung könnte elektrische Fuhrparks für berechtigte Betriebe finanziell attraktiver machen.






