OLG Frankfurt: Streit um Google-Bewertungen als Rechtsdienstleistung eingestuft
Klaas LübsOLG Frankfurt: Streit um Google-Bewertungen als Rechtsdienstleistung eingestuft
Ein Rechtsstreit zwischen einer SEO-Agentur und einer Kanzlei hat nach einem Berufungsurteil eine neue Stufe erreicht. Im Mittelpunkt des Falls stehen Vorwürfe zu den Geschäftspraktiken des Unternehmens, insbesondere zum Umgang mit Google-Bewertungen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main fällte seine Entscheidung am 19. März 2026.
Der Konflikt begann, als die Klägerin – ein Unternehmen, das SEO-, SEM- und Webdesign-Dienstleistungen anbietet – eine Kanzlei verklagte, weil diese ihre Leistungen kritisiert hatte. Im Dezember 2024 urteilte das Landgericht Frankfurt am Main, dass die Beklagte nicht länger behaupten dürfe, die Klägerin "biete häufig Dienstleistungen an, die sie rechtlich nicht erbringen dürfe". Das Gericht ließ jedoch die grundsätzliche Frage offen, ob die Tätigkeiten der Klägerin überhaupt einer gesetzlichen Zulassung bedürfen.
Die Beklagte legte Berufung ein, woraufhin das OLG den Fall erneut prüfte. Am 19. März 2026 änderte das Oberlandesgericht das vorherige Urteil ab. Es bestätigte, dass der "Reputationsmanagement"-Service der Klägerin – konkret das Melden und Anfechten von Google-Bewertungen – als Rechtsdienstleistung im Sinne des deutschen Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) einzustufen ist. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass eine solche Tätigkeit unter die regulierten Rechtsdienstleistungen fällt.
Zudem stellte das OLG fest, dass die Klägerin nicht nachweisen konnte, über die erforderliche RDG-Zulassung zu verfügen. Obwohl das Berufungsgericht weitere einstweilige Verfügungen erließ, gestattete es der Beklagten, weiterhin zu behaupten, die Klägerin "biete häufig Dienstleistungen an, die sie nicht erbringen dürfe". Das Urteil bleibt anfechtbar; ein Antrag auf Zulassung der Revision ist noch möglich.
Die Entscheidung macht deutlich, dass die Bearbeitung von Streitfällen rund um Google-Bewertungen in Deutschland möglicherweise eine rechtliche Zulassung erfordert. Die Klägerin sieht sich nun Einschränkungen ausgesetzt, sofern sie nicht die notwendige RDG-Genehmigung erwirbt. Eine endgültige Klärung könnte sich noch ergeben, falls weitere Rechtsmittel eingereicht werden.






