Gericht stoppt Zahlungen für nicht zugelassene Corona-Speicheltests in Bayern
Klaas LübsGericht stoppt Zahlungen für nicht zugelassene Corona-Speicheltests in Bayern
Ein Testzentrum in Bayern hat einen Rechtsstreit um den Einsatz nicht zugelassener Speichel-Schnelltests auf Covid-19 verloren. Das Verwaltungsgericht München wies die Klage des Betreibers ab und bestätigte, dass die Tests den regulatorischen Anforderungen nicht entsprachen. Der Fall betrifft Leistungen, die zwischen Ende 2021 und Anfang 2022 erbracht wurden, als die Einrichtung vom Landratsamt Dachau beauftragt war.
Das Zentrum nahm seinen Betrieb im Dezember 2021 auf, nachdem es einen Auftrag vom Landratsamt Dachau erhalten hatte. Es setzte einen Speichel-Schnelltest ein, bekannt als AT088/21 oder „Saliva“, der seit dem 21. September 2021 nicht mehr vom Paul-Ehrlich-Institut (PEI) zugelassen war. Trotz dieser Tatsache wurden die Tests bis Mitte 2022 fortgeführt. Der Betreiber meldete sich erst im März 2022 bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) an.
In dieser Zeit erhielt das Zentrum etwa 95.000 Euro für seine Dienstleistungen. Im August 2023 widerrief die KV jedoch den ursprünglichen Bewilligungsbescheid und setzte die Servicegebühren sowie Materialkosten auf 0,00 Euro herab. Die Gerichtsentscheidung stützte sich darauf, dass der Betreiber die Zulässigkeit der Tests hätte prüfen und eine ordnungsgemäße Dokumentation führen müssen – Anforderungen, die nicht erfüllt wurden.
Der Betreiber konnte keine genauen Angaben dazu machen, wie häufig der nicht zugelassene Speicheltest eingesetzt wurde. Das Gericht urteilte, dass die Leistungen aufgrund der fehlenden PEI-Zulassung nicht den gesetzlichen Standards entsprachen. Dies führte zur Abweisung der Klage gegen den Bescheid der KV.
Das Urteil bedeutet, dass das Testzentrum keine Zahlung für die strittigen Leistungen erhält. Der Fall unterstreicht die Bedeutung des Einsatzes ausschließlich zugelassener Diagnostikinstrumente im öffentlichen Gesundheitswesen. Der Betreiber muss nun den finanziellen Verlust der zunächst gezahlten 95.000 Euro für den Testzeitraum tragen.
