EuGH-Urteil stärkt Rechte von Mitarbeitenden in kirchlichen Einrichtungen nach Kirchenaustritt
Carina KrauseEinzelner Kirchenaustritt ist kein Kündigungsgrund für einen Kirchenjob - EuGH-Urteil stärkt Rechte von Mitarbeitenden in kirchlichen Einrichtungen nach Kirchenaustritt
Ein katholischer Schwangerschaftsberatungsdienst in Deutschland entließ eine Sozialarbeiterin, nachdem sie aus der Kirche ausgetreten war – obwohl eine Mitgliedschaft keine Voraussetzung für die Stelle war. Der Fall gelangte vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH), der nun entschied, dass ein Kirchenaustritt nicht automatisch zu einer Kündigung bei Mitarbeitenden kirchennaher Organisationen führen darf.
Die Frau hatte für den von der Caritas betriebenen Dienst gearbeitet, bevor sie 2019 die Kirche verließ. Ihre Entlassung löste einen Rechtsstreit aus, der richtungsweisend für künftige Arbeitskonflikte in konfessionellen Einrichtungen sein könnte.
Die Sozialarbeiterin trat 2019 aus der katholischen Kirche aus, wie sie angab, aus finanziellen Gründen. Eine von der Diözese Limburg erhobene Kirchensteuer sowie der frühere Austritt ihres Mannes, der die Zahlung verweigerte, beeinflussten ihre Entscheidung.
Die Kirche argumentierte, ihr Austritt sei eine bewusste Distanzierung und verstoße gegen Loyalitätspflichten. Daraufhin beendete der Beratungsdienst ihr Arbeitsverhältnis. Die Frau klagte gegen die Kündigung vor deutschen Gerichten, bis der Fall schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht landete.
Der EuGH prüfte, ob die Kirchenmitgliedschaft für ihre Tätigkeit zwingend erforderlich war. Er fand keine Belege dafür, dass ihre Arbeit als Schwangerschaftsberaterin eine fortgesetzte Mitgliedschaft voraussetzte. Das Gericht urteilte, dass eine solche Anforderung sachlich gerechtfertigt und direkt mit den beruflichen Pflichten verknüpft sein müsse.
Der Fall geht nun zurück an das Bundesarbeitsgericht, das die EuGH-Entscheidung bei seiner abschließenden Urteilsfindung berücksichtigen muss. Sollte eine der Parteien mit dem Ergebnis nicht einverstanden sein, könnte der Streit noch vor das Bundesverfassungsgericht gelangen.
Offizielle Zahlen zur Gesamtzahl der Beschäftigten in evangelischen oder katholischen Kircheinrichtungen in Deutschland fehlen, was umfassende Vergleiche erschwert.
Die EuGH-Entscheidung macht deutlich, dass ein Kirchenaustritt allein keine Kündigung rechtfertigt, es sei denn, die Mitgliedschaft ist für die konkrete Tätigkeit nachweislich unverzichtbar.
Das Urteil bedeutet, dass das Bundesarbeitsgericht den Fall auf Basis der EuGH-Vorgaben neu bewerten wird. Das Ergebnis könnte Auswirkungen darauf haben, wie kirchennahe Arbeitgeber in Deutschland künftig mit ähnlichen Konflikten umgehen. Bis dahin bleibt die Kündigung der Sozialarbeiterin weiter in der Schwebe – eine endgültige Entscheidung steht noch aus.






