Apotheker scheitern mit Klagen gegen Zwangsrückforderungen der Krankenkassen
Brunhilde JesselApotheker scheitern mit Klagen gegen Zwangsrückforderungen der Krankenkassen
Zwei Apotheker in Sachsen haben ihren Rechtsstreit um Zwangsrückforderungen wegen der Abgabe von Krebstherapien ohne entsprechende Verträge verloren. Das Bundesverfassungsgericht wies ihre Beschwerden ab und beendete damit einen langjährigen Streit über Rückforderungen der Krankenkassen. Im Mittelpunkt des Falls stand die Frage, ob Apotheker für die Abgabe von Medikamenten außerhalb exklusiver Vereinbarungen bestraft werden dürfen.
Der Konflikt begann, als einige Krankenkassen, darunter die Barmer, exklusive Verträge für die Herstellung steriler Arzneimittel einführten. Diese Verträge beschränkten, welche Apotheken bestimmte Behandlungen liefern durften. Anfang 2017 verbot ein neues Gesetz solche Exklusivverträge, doch es gab eine Übergangsphase.
In dieser Zeit belieferte ein Apotheker in Dresden Barmer-Versicherte mit Zytostatika, obwohl er nicht zum zugelassenen Netz der Kasse gehörte. Die Barmer forderte später eine Rückzahlung von 49.000 Euro. Ein zweiter Apotheker geriet in eine ähnliche Situation mit der IKK classic, nachdem er parenterale Behandlungen ohne Vertrag abgegeben hatte. Ihm wurde eine Rückzahlung von 44.000 Euro auferlegt.
Beide Apotheker wehrten sich gegen die Rückforderungen und argumentierten, die Forderungen seien ungerecht. Das Bundessozialgericht bestätigte die Rückzahlungen, woraufhin sie Verfassungsbeschwerde einreichten. Sie behaupteten, die Urteile verletzten ihre Grundrechte. Das Bundesverfassungsgericht lehnte ihre Beschwerden jedoch ohne eine ausführliche Begründung ab und begründete dies damit, dass die Antragsteller keine Rechtsverletzung nachweisen konnten.
Die Entscheidung des Gerichts bestätigt, dass Apotheker sich an die Verträge der Krankenkassen halten müssen – selbst in Übergangsphasen. Die beiden Apotheker müssen nun die vollen geforderten Beträge an die Barmer und die IKK classic zurückzahlen. Das Urteil schafft einen Präzedenzfall für ähnliche Streitigkeiten über Arzneimittel-Lieferverträge.






